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Haftpflichtschäden: Rechte nach unverschuldetem Unfall

Haftpflichtschäden: Rechte nach unverschuldetem Unfall

Haftpflichtschäden

 

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden nach § 249 BGB vollständig ersetzen.

Als Geschädigter droht Ihnen kein Kostenrisiko, Sie gefährden nicht Ihren Schadenfreiheitsrabatt und müssen keine Befürchtung bezüglich einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse haben. Sie sind weisungsgebend und „Herr des Restitutionsgeschehens“.

 

Erstattungsfähige Kosten:

  • Kfz-Sachverständigen- / Gutachterkosten

  • Rechtsanwaltskosten

  • Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt

  • Merkantile (wirtschaftliche) Wertminderung

  • Abschlepp- und Entsorgungskosten

  • Anmelde- und Abmeldekosten (Zulassungsgebühren)

  • Ersatzfahrzeug (Mietwagen) oder Nutzungsausfallentschädigung / Vorhaltekosten

  • Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld & Schockschaden

  • Haushaltsführungskosten (Verdienstausfall) & Standkosten

  • Kosten für Besuche naher Angehöriger

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